Arbeitgeberanteil

Arbeitgeberanteil
1. Charakterisierung: Teil des Beitrags zur  Sozialversicherung, der (i.d.R. neben dem  Arbeitnehmeranteil) vom Arbeitgeber für einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zu entrichten ist ( Beitragssatz). In der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung beträgt der A. 50 Prozent des gesamten Beitrages, die andere Hälfte ist vom Arbeitnehmer zu tragen. Seit Inkrafttreten der  Pflegeversicherung hat der Arbeitgeber auch die Hälfte des Beitrags der versicherungspflichtigen Beschäftigten zu zahlen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind (§ 58 I SGB XI).
- Der Arbeitgeber hat den vollen Beitrag zu übernehmen, unter den Voraussetzungen des § 249 II SGB V bei geringfügiger Beschäftigung bis 400 Euro sind dies 11 Prozent Krankenversicherungsbeitrag (5 Prozent bei haushaltsnahen Dienstleistungen), 12 Prozent (5 Prozent) Rentenversicherungsbeitrag und 2 Prozent Pauschalsteuer.
- Sind die Beiträge aus Verschulden des Arbeitgebers verspätet entrichtet, so hat er sie in voller Höhe einschließlich des Arbeitnehmeranteils nachzuentrichten.
- 2. Steuerliche Behandlung: Nach § 3 Nr. 62 EStG sind gesetzliche A. steuerfrei.
- 3. In der Kostenrechnung wird der A. als besondere Kostenart verrechnet.
- 4. Volkswirtschaftlich handelt es sich bei den Arbeitgeberbeiträgen um Bestandteile der Lohnsumme und damit des Einkommens des Produktionsfaktors Arbeit. Die Zahlung der Beiträge durch die Arbeitgeber besagt nichts über die reale Belastung (Inzidenz) durch die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung.

Lexikon der Economics. 2013.

Игры ⚽ Нужно решить контрольную?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Arbeitgeberanteil — Ar|beit|ge|ber|an|teil , der: Anteil an der Sozialversicherung des Arbeitnehmers, der vom Arbeitgeber getragen werden muss. * * * Arbeitgeberanteil,   Beitragsanteil des Arbeitgebers zur Sozialversicherung eines Arbeitnehmers. In der Renten ,… …   Universal-Lexikon

  • Arbeitgeberanteil — Der Arbeitgeberbeitrag ist der Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, der vom Unternehmer für seine Angestellten bezahlt wird und der nicht Teil des Bruttolohnes ist. Er zählt zu den Lohnnebenkosten. Allgemein In Deutschland werden die… …   Deutsch Wikipedia

  • Arbeitgeberanteil — Ar|beit|ge|ber|an|teil …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Krankenkassenbeiträge des Arbeitgebers zur Sozialversicherung der Arbeitnehmer — ⇡ Arbeitgeberanteil …   Lexikon der Economics

  • StromStG — Basisdaten Titel: Stromsteuergesetz Abkürzung: StromStG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Steuerrecht …   Deutsch Wikipedia

  • Stromsteuer — Basisdaten Titel: Stromsteuergesetz Abkürzung: StromStG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Steuerrecht …   Deutsch Wikipedia

  • Stromsteuer (Deutschland) — Basisdaten Titel: Stromsteuergesetz Abkürzung: StromStG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Steuerrecht …   Deutsch Wikipedia

  • Stromsteuergesetz — Basisdaten Titel: Stromsteuergesetz Abkürzung: StromStG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Steuerrecht …   Deutsch Wikipedia

  • Faktor F — Als Midi Job bezeichnet man eine deutschlandspezifische Ausgestaltung eines Niedriglohn Jobs; ähnlich wie das noch geringer vergütete Instrument des Mini Jobs geht diese Einrichtung auf die Neuregelung zu den geringfügigen Beschäftigungen ab 1.… …   Deutsch Wikipedia

  • Gesundheitsprämie — Die Gesundheitsprämie ist ein Konzept, um die Finanzierung der gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland auf gehaltsunabhängige Beiträge umzustellen und den Arbeitgeberanteil an der Finanzierung zu senken bzw. den Anteil der Versicherten an… …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”