- Arbeitgeberanteil
- 1. Charakterisierung: Teil des Beitrags zur ⇡ Sozialversicherung, der (i.d.R. neben dem ⇡ Arbeitnehmeranteil) vom Arbeitgeber für einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zu entrichten ist (⇡ Beitragssatz). In der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung beträgt der A. 50 Prozent des gesamten Beitrages, die andere Hälfte ist vom Arbeitnehmer zu tragen. Seit Inkrafttreten der ⇡ Pflegeversicherung hat der Arbeitgeber auch die Hälfte des Beitrags der versicherungspflichtigen Beschäftigten zu zahlen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind (§ 58 I SGB XI).- Der Arbeitgeber hat den vollen Beitrag zu übernehmen, unter den Voraussetzungen des § 249 II SGB V bei geringfügiger Beschäftigung bis 400 Euro sind dies 11 Prozent Krankenversicherungsbeitrag (5 Prozent bei haushaltsnahen Dienstleistungen), 12 Prozent (5 Prozent) Rentenversicherungsbeitrag und 2 Prozent Pauschalsteuer.- Sind die Beiträge aus Verschulden des Arbeitgebers verspätet entrichtet, so hat er sie in voller Höhe einschließlich des Arbeitnehmeranteils nachzuentrichten.- 2. Steuerliche Behandlung: Nach § 3 Nr. 62 EStG sind gesetzliche A. steuerfrei.- 3. In der Kostenrechnung wird der A. als besondere Kostenart verrechnet.- 4. Volkswirtschaftlich handelt es sich bei den Arbeitgeberbeiträgen um Bestandteile der Lohnsumme und damit des Einkommens des Produktionsfaktors Arbeit. Die Zahlung der Beiträge durch die Arbeitgeber besagt nichts über die reale Belastung (Inzidenz) durch die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung.
Lexikon der Economics. 2013.